Psychologischer Psychotherapeut

Die Berufsbezeichnung ‚Psychologischer Psychotherapeut’ ist seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetztes (PsychThG) 1999 ein geschützter Begriff. Folglich ist es nur dann zulässig sich als ‚Psychologischen Psychotherapeuten’ zu bezeichnen, wenn man zunächst ein mindestens fünfjähriges Studium der Psychologie (Diplom oder Bachelor/Master) absolviert hat. Zudem muss man die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten an einem staatlich geprüften Ausbildungsinstitut mit der sogenannten Approbation beendet haben.

Die Ausbildung dauert in der Regel zwischen 3 und 5 Jahre, je nachdem ob sie in Voll- oder Teilzeit durchgeführt wird. Bestandteile sind neben vertiefenden Theorieseminaren auch erste praktische Erfahrungen unter Anleitung von erfahrenen Psychologischen Psychotherapeuten, der sogenannten Supervision. Diese praktische Tätigkeit beginnt zunächst in psychiatrischen (1200 Stunden) und psychosomatischen (600 Stunden) Kliniken und wird mit Patienten in der Institutsambulanz (600 Stunden) fortgesetzt. Am Ende dieser Ausbildungszeit findet eine staatliche Prüfung statt, die für die beiden Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie und Psychoanalyse/ Tiefenpsychologie gleichermaßen gilt.

Rechtlich gesehen kann ein Psychologischer Psychotherapeut psychische Erkrankungen sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern und Jugendlichen behandeln. Allerdings ist für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungen eine Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen nötig.

Zudem ist eine sogenannte Kassenzulassung Voraussetzung für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungen. Diese wird von der Kassenärztliche Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes in Abhängigkeit der von ihr festgelegten Bedarfslage vergeben. Falls ein Psychologischer Psychotherapeut nicht über eine solche verfügt, können Therapien bei ihm nur über die Beihilfen und privaten Krankenversicherungen abgerechnet oder selbst bezahlt werden.

Da Psychologische Psychotherapeuten keine medizinische Ausbildung durchlaufen, dürfen sie keine ärztlichen Tätigkeiten durchführen. Das beinhaltet insbesondere, dass Psychologische Psychotherapeuten keine medikamentösen Behandlungen durchführen sowie keine Atteste beziehungsweise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen können.

QUELLEN

Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 34a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist

 

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